Gesetzliche Grundlagen und Förderbedingungen beim Aus- und Neubau einer Kreisstraße

Daniela Baumann, die Pressesprecherin des Landratsamts gab der Schwäbischen Zeitung gegenüber eine Stellungnahme ab, in der sie die Tempobeschränkung auf der Steige begründete und erklärte, warum derzeit eine Gewichtsbeschränkung bergab noch nicht verhängt wurde:

„<Da es sich bei der Sonderbucher Steige um eine Kreisstraße mit überörtlicher Bedeutung handle und sie dadurch allen Nutzergruppen offen stehe, könne sie auch nicht ohne Weiteres für bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränkt werden>, teilt Baumann mit. <Ohne Notwendigkeit können wir keine Eingriffe in den Verkehr vornehmen, da Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen und die damit verbundenen Beschilderungen Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung sind. Wenn nun ein Gutachten eine bestimmte Situation statuiert, müssen wir angemessen reagieren und in unserem Handeln auf Rechtssicherheit achten. Willkürliche Beschränkungen ohne explizite Empfehlungen von Fachleuten sind deshalb nicht möglich.>“[1]

Diese Stellungnahme bot uns den Anlass, uns einmal mit der Rechtslage rund um Kreisstraßen zu befassen. Aber auch bei einigen Bürgern, Kreisrätinnen und Kreisräten kommt sicherlich die Frage auf, welche Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien beim Neu- oder Ausbau einer Kreisstraße zu beachten sind.
Dieser Artikel unterscheidet dabei zwischen den maßgeblichen Gesetzen und Richtlinien für den Neu- oder Ausbau, diskutiert dabei das oben zitierte Pressestatement und befasst sich anschließend mit den Förderbedingungen durch das Land.
Im letzten Abschnitt soll es darum gehen, welche Grundsätze und Ziele der Raumordnung von den Planungen berührt werden.

Maßgebliche Gesetze und Richtlinien:

Nach § 3 des Straßengesetzes werden Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen eingeteilt.
Kreisstraßen sind demnach „Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen ( § 3 Abs. 1 Satz 2). Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße durch Einstufung (§ 5 Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (§ 6 Abs. 1).

  • 5 des Straßengesetzsetzt sich mit der Widmung einer Straße auseinander. Dabei ist für die Widmung einer Kreisstraße die Straßenbaubehörde zuständig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Diese Straßenbaubehörde ist das Landratsamt (§ 43)
    Bei der Widmung kann die Straße dabei auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden (§ 5 StrG Abs. 3 Satz 2 & § 5 StrG Abs. 6 Satz 2)

„Da es sich bei der Sonderbucher Steige um eine Kreisstraße mit überörtlicher Bedeutung handle und sie dadurch allen Nutzergruppen offen stehe, könne sie auch nicht ohne Weiteres für bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränkt werden“[2], argumentiert die Pressesprecherin des Landratsamts.

Inwiefern die Überörtlichkeit mit der Offenheit für alle Verkehrsteilnehmer verknüpft sein soll erschließt sich uns hier noch nicht. Überörtliche Bedeutung kann auch nur für den Individualverkehr gegeben sein und rechtfertigt damit trotzdem die Einteilung der Straße als Kreisstraße.
Übrigens wäre so eine Entscheidung ja nicht „ohne Weiteres“ getroffen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Bauwerke beschädigt sind, gibt es ja bereits jetzt genug. Und eine solche Entscheidung würde ja auch einen präventiven Charakter haben um die Lebenszeit der Bauwerke und Sicherheit der Verkehrsteilnehmer wenigstens noch ein kleines bisschen zu bewahren, bis eine Entscheidung getroffen ist. So ein Verwaltungsakt wäre auch nicht „willkürlich“, sondern würde rein den Gesetzen der Vernunft und Logik folgen.
Demgegenüber entsteht bei uns gerade, was die neuerliche Tempobeschränkung betrifft, der Eindruck, dass man hier durchaus unterschiedlicher Auffassung über die Notwendigkeit der Maßnahme sein kann.

„Diese Beschränkung erfolgt aufgrund des Befunds, dass die Standsicherheit der Brüstungen mangelhaft ist und im Falle eines Aufpralls bei höherer Geschwindigkeit Absturzgefahr besteht. Um einen Schilderwald zu vermeiden und die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht dazu zu verleiten, zwischen den Bauwerken zu beschleunigen und dann doch mit höherer Geschwindigkeit in den Gefahrenbereich einzufahren, wurde die Beschränkung auf den gesamten Streckenabschnitt angewandt.“

Wir denken, es hätte jedem Verkehrsteilnehmer eingeleuchtet, wenn man im Bereich beider Bauwerke die zulässige Geschwindigkeit auf 30km/h reduziert hätte. Auf der anderen Seite haben wir, auch im Gespräch mit Bürgern der Gemeinde Blaubeuren, den Eindruck bekommen, dass die Beschränkung auf 30km/h manchen eventuell dazu bringt, die Maßnahme nicht mehr ausreichend nachzuvollziehen und deshalb die getroffene Beschränkung deshalb in Gänze zu missachten.
Nichtsdestotrotz möchten wir uns für das ausführliche Pressestatement des Landtratsamtes bedanken und denken, dass die Begründung zu mehr Nachvollziehbarkeit und somit auch Akzeptanz der Maßnahme geführt hat.

Anschließend soll es um die Richtlinien gehen, die beim Neu- oder Ausbau einer Kreisstraße zu beachten sind:

Maßgeblich für den Bau von Bundesstraßen und Landstraßen sind die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL).
Sie sind ein technisches Regelwerk für den Entwurf von Landstraßen in Deutschland, das am 16. Mai 2013 mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 08/2013 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgegeben wurde.[3]

Diese Richtlinien mussten anschließend von den Ländern eingeführt und auf die Gegebenheiten des entsprechenden Bundeslandes angepasst werden: In Baden-Württemberg wurde sie mit diesem Schreiben eingeführt: Einführung der RAL beim Land.

Die Richtlinien, so heißt es dort, sind für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und für Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden“[4]
Das bedeutet also, dass sie für Kreisstraßen keine Verbindlichkeit besitzen. Jedoch findet sich im oben genannten Schreiben zu Kreisstraßen folgende Aussage: „Den kommunalen Baulastträgern wird im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise empfohlen, die RAL anzuwenden und die Vorgaben dieses Schreibens zu beachten.“[5]

Die Straßenplaner werden ferner darauf hingewiesen, dass dem Planer in Kapitel 1 und 2 ein hohes Maß an Eigenverantwortung übertragen und ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Ausdrücklich wird darum gebeten, diesen im Sinne eines wirtschaftlichen Einsatzes der Finanzmittel und eines ressourcenschonenden Umgangs mit der Umwelt, in zu begründenden Einzelfällen auszunutzen.[6]

Die Eigenverantwortung und der Ermessensspielraum den das Verkehrsministerium hier meint, drückt sich in der RAL so aus:

  • Kapitel 1: Einführung.

„Die RAL bietet keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben an. Sie öffnen dem Planer einen Ermessensspielraum, der bei der notwendigen Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen und Zielen genutzt werden soll. Dabei sind Abweichungen von den Regelwerten möglich, sie sind im Einzelfall zu begründen.“[7]

 

Kapitel 2: Ziele

„Landstraßen sollen ihre raumordnerischen Funktion mit hoher Verkehrssicherheit und angemessener Qualität des Verkehrsablaufs erfüllen. Sie sollen die natürlichen Lebensgrundlagen schonen, soweit wie möglich in das Umfeld integriert werden und dabei nur in geringem Maße wertvolle Flächen in Anspruch nehmen. Landstraßen sollen in ausreichendem Abstand zu umweltsensiblen Bereichen geführt werden und die Ansprüche von Siedlungsräumen so wenig wie möglich beeinträchtigen. Sie sollen so geplant erden, dass sie sich dem Gelände gut anpassen und somit möglichst kostengünstig herzustellen, zu erhalten sowie zu betreiben sind.

Die vorgenannten Ansprüche müssen im Planungsprozess abgewogen werden, Die Grundlage hierfür bilden auf unterschiedlichen Stufen der Planung in der Regel mehrere zur Diskussion stehende Varianten. Durch eine Abwägung bezüglich der Ziele

— Verkehrssicherheit

— Verkehrsqualität

— Umweltverträglichkeit

unter Berücksichtigung der Baulastträgerkosten lassen sich vorteilhafte Varianten entwickeln. Dabei gilt es eine Lösung herauszuarbeiten, bei welcher unter Berücksichtigung der vorgenannten Ziele der größte Nutzen für die Gesellschaft mit möglichst geringen Kosten erreicht wird.“[8]

Die zu befürchtende massive zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch den Bau einer Alternativtrasse wäre beispielsweise eine sehr gute Begründung um von der ein oder anderen Regelung, die in der RAL getroffen werden, abzuweichen. Unabhängig davon, dass diese für den Bau von Kreisstraßen nur eine Empfehlung darstellen. 

Im Einführungsschreiben des Landes wird zwischen Ausbau und Neubau unterschieden- Für die Steige – hier besteht ja bereits eine Straße – wären also die Anforderungen für den Ausbau zu wählen. Das Verkehrsgutachten geht 2035 von 140 Fahrzeugen >3,5t /Tag aus (S.29 – Plan 2.2).
Nach der folgenden Tabelle wäre daher die Entwurfsklasse 4, mit einer Fahrbahnbreite von 6m zu wählen. Eine Unterschreitung dieser Fahrbahnbreite ist zwar erlaubt, da die RAL, wie oben dargelegt, nur eine Empfehlung für den Kreisstraßenbau darstellen, es wird aber aufgrund von Sicherheitsbedenken darum gebeten, von einem schmaleren Ausbau abzusehen.[9]

Förderung kommunaler StraßenbauLGVFG

Die Förderbarkeit der Maßnahme wäre natürlich ein verlockender Gedanke. Immerhin bezahlt das Land nach LGVFG aus den, nach §1 zur Verfügung stehenden Finanzmitteln, bis zu 50% der förderfähigen Leistungen. (§4 Abs 1) Verlockend wäre die Vorstellung eine neue Straße für vielleicht -12 Millionen zum Preis von nur 8 Millionen zu bekommen.
Aber was steht überhaupt im Gesetz?

Nach §1 Abs. 1, LGVFG, ist das Ziel der Zuwendungen des Landes die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.

Nochmal sei hier auf die vielen Kilometer Umweg hingewiesen, die Bürger aus Sonderbuch, Asch, Wippingen und Bermaringen, und anderen Dörfern des nördlichen Alb-Donau-Kreises auf dem Weg von und nach Blaubeuren, dann zurücklegen müssten. Das Verkehrsgutachten, wenngleich im Messen der tatsächlichen Motivation, die Steige zu benutzen etwas schwach im Testdesign, spricht ja vom überwiegenden Anteil der Verkehrsbeziehungen Asch-Sonderbuch-Blaubeuren. Die Wege kurz zu halten und bereits versiegelte Fläche weiterzuverwenden passt jedenfalls deutlich besser in unsere Vorstellung von Nachhaltigkeit und Klimafreundlichkeit.

Grundsätzlich förderfähig wären jedenfalls sowohl der Bau, als auch der Aus- und Umbau von verkehrswichtigen Straßen, was weder die Bestandsvarianten 0.2 – 0.4 noch die Neutrassierungen 1-4 ausschlösse. (§2 LGVFG)

Doch es sind auch gewisse Voraussetzungen zu beachten:
So sind unter anderem die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. (§3 Abs.1 LGVFG) Im vorliegenden Fall wären das der Landesentwickungsplan und der Regionalplan Donau-Iller.
Ebenso ist es Voraussetzung, dass das Vorhaben, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. (§3 Abs.1 LGVFG)

Der Kreis sollte sich auch verantwortlich gegenüber Gemeinde und Landesmitteln zeigen, indem er sparsam mit dem Geld der Bürger, die er Vertritt, umgeht.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

In einer Verwaltungsvorschrift (VwV-LGVFG) wird das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ergänzt und mit folgenden Worten angeführt:

„Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen zur Finanzierung von Vorhaben, die
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes der
Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität dringend erforderlich sind. […] Klimafreundliche Mobilität ist eine Mobilität, die mit den internationalen, europäischen, nationalen und landesweiten Klimaschutzzielen übereinstimmt und dazu beiträgt, die Treibhausgasemissionen im Verkehr entsprechend zu senken.“

Unter 4.4.4. findet man dort die Aussage, dass alle Vorhaben, die nach dem LGVFG gefördert werden, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen. Näheres wird in Richtlinien geregelt.[10]

Vielleicht kommt daher das Mantra des Landratsamtes, die Strecke müsse Richtlinienkonform sein. An dieser Stelle wird schlicht noch einmal auf die oben genannten Ermessenspielräume innerhalb der Richtlinie verwiesen. Jedenfalls halten wir es auf keinen Fall für sicher, dass eine Neutrassierung garantiert gefördert und ein Ausbau der Steige (Beispielsweise 0.2) nicht gefördert werden kann.

Landesentwicklungsplan und Regionalplan

Im folgenden Abschnitt soll noch die Definition von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und eine Sammlung aus Zielen und Grundsätzen der maßgeblichen Raumordnungspläne angehängt werden. Diese sind zum einen der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan. Obwohl noch nicht rechtskräftig, haben wir uns zusätzlich am neuen Entwurf für den Regionalplan orientiert, da die alte Fassung aus dem Jahr 1987 stammt.

Landesentwickungsplan

Die Ziele (Z) des Landesentwicklungsplans sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Sie lassen je nach Konkretisierungsgrad nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung, können jedoch durch planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht.

Die Grundsätze (G) enthalten allgemeine Aussagen, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.

1.9 G Die natürlichen Lebensgrundlagen sind dauerhaft zu sichern. Die Naturgüter Boden,
Wasser, Luft und Klima sowie die Tier- und Pflanzenwelt sind zu bewahren und die Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart zu schützen und weiterzuentwickeln. Dazu sind die
Nutzung von Freiräumen für Siedlungen, Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen
durch Konzentration, Bündelung, Ausbau vor Neubau sowie Wiedernutzung von Brachflächen auf das für die weitere Entwicklung notwendige Maß zu begrenzen, Beeinträchtigungen ökologischer Funktionen zu minimieren und nachteilige Folgen nicht vermeidbarer Eingriffe auszugleichen. Zur langfristigen Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten
ist anzustreben, die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlungs- und
Verkehrszwecke deutlich zurückzuführen. Für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutsame Freiräume sind zu sichern und zu einem großräumigen Freiraumverbund zu entwickeln. Im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sind die Umweltqualitätsund Handlungsziele des Umweltplans Baden-Württemberg zu berücksichtigen.

2.4 Ländlicher Raum
(Ländlicher Raum im engeren Sinne)

2.4.3 G Der Ländliche Raum im engeren Sinne ist so zu entwickeln, dass günstige Wohnstandortbedingungen Ressourcen schonend genutzt, ausreichende und attraktive Arbeitsplatz-,
Bildungs- und Versorgungsangebote in angemessener Nähe zum Wohnort bereitgehalten,
der agrar- und wirtschaftsstrukturelle Wandel sozial verträglich bewältigt und großflächige,
funktionsfähige Freiräume gesichert werden.

2.4.3.6 Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern

2.4.3.7 G Großflächige Freiräume sollen als Grundlage für eine leistungsfähige und ihre Funktionen
erfüllende Land- und Forstwirtschaft erhalten werden; Flächen mit land- oder forstwirtschaftlich gut geeigneten Böden sind zu sichern.

2.4.3.9 G Teile von Freiräumen, die für Naherholung, Freizeit und Tourismus besonders geeignet
sind, sollen in ihrer landschaftlichen Attraktivität bewahrt und im Freizeit- und Erholungswert verbessert werden.

2.6 Entwicklungsachsen

2.6.4 Z Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und
den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen konzentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Freiräume erhalten werden.

4.1 Verkehr
(Grundsätzliches)

4.1.1 G Das Verkehrswesen ist so zu gestalten, dass es zu der angestrebten Entwicklung des Landes und seiner Teilräume sowie zur Festigung des Netzes der Zentralen Orte und zur Ausgestaltung der Entwicklungsachsen beiträgt. Dabei ist den unterschiedlichen regionalen
Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen.

G Durch eine stärkere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlungsentwicklung und Verkehr sollen die verkehrsbedingten Belastungen verringert und eine umweltverträgliche Mobilität gefördert werden. Zuordnung und Mischung der verkehrsrelevanten Raumnutzungen und Raumfunktionen sollen regional und lokal das Prinzip der
kurzen Wege verfolgen.

4.1.2 G Dem Ausbau vorhandener Verkehrswege ist Vorrang vor dem Neubau einzuräumen. Die
Flächeninanspruchnahme ist gering zu halten, wertvolle Böden sind zu schonen und die
Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind möglichst vor Ort auszugleichen, vorzugsweise durch
Reduzierung versiegelter Flächen.

5.1 Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung

5.1.1 G Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen. Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft
und Klima sowie die Tier- und Pflanzenwelt sind in Bestand, Regenerationsfähigkeit, Funktion und Zusammenwirken dauerhaft zu sichern oder wiederherzustellen.

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

5.3.1 G Die ökonomische, ökologische und soziale Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aufgrund ihrer Funktionen für die Ernährung, die Holzversorgung, die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, ist zu erhalten und zu entwickeln.

5.3.2 Z Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte,
die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu
bewahren.

5.3.3 G Die Betriebs- und Flurstrukturen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung möglich ist. Insbesondere in Räumen mit starkem Siedlungsdruck sind die Fluren in den Freiräumen so
auszuwählen, zu bemessen, zu sichern und zu entwickeln, dass eine rationelle landwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft
wertvolle Böden sind zu schonen.

5.4.1 G Den gestiegenen Ansprüchen der Bevölkerung an Freizeit und Erholung ist durch eine
bedarfsgerechte Ausweisung und Gestaltung geeigneter Flächen Rechnung zu tragen.
Dabei sind die landschaftliche Eigenart und die Tragfähigkeit des Naturhaushalts zu bewahren, das Naturerlebnis zu fördern sowie eine bedarfsgerechte Anbindung und Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sicherzustellen.

5.4.5 G Zur Befriedigung der Nachfrage nach Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten und erholsame Vergnügungen in großflächigen Freizeiteinrichtungen sind geeignete Räume und
Standorte zu sichern und raum- und umweltverträglich auszugestalten. Dabei sind die
Lage im Raum- und Siedlungsgefüge sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sparsamen Bodennutzung zu berücksichtigen

Regionalplan

B I Natur und Landschaft

1.2  Flächennutzungen mit wesentlichen Eingriffen in den Naturhaus­halt und das charakteristische Landschaftsbild der Region sollen möglichst vermieden werden.

B II Siedlungswesen

1.1 Siedlungsstruktur

1.1.1 Die gewachsene dezentrale Siedlungsstruktur in der Region Donau-lller soll erhalten und unter Rücksichtnahme auf die natür­lichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft weiterentwickelt werden. Dabei sollen die innerhalb der Region unterschiedlichen landschafts­spezifischen Siedlungsformen erhalten werden.

1.4 Eine Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden. Besonders exponierte und weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsbestimmende Höhenrücken, Kuppen und die Hangla­gen der die Landschaft der Region prägenden Flußtäler sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. In den Entwicklungsachsen, insbesondere in den im lller- und Donautal verlaufenden Entwicklungsachsen, sollen zwischen den Siedlungseinheiten ausreichende Grünflächen erhalten werden.

B III Land- und Forstwirtschaft

1.2 Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen

1.2.1 Die landwirtschaftlichen Flächen in der Region Donau-lller, insbe­sondere die für die landwirtschaftliche Erzeugung besonders geeigneten Flächen, sollen so weit wie möglich von anderen Nutzungen freigehalten werden.

1.2.2 landwirtschaftliche Nutzflächen mit beeinträchtigten Erzeu­gungsbedingungen sollen dort, wo sie für die Kulturlandschaft und die Erholungsnutzung von besonderer Bedeutung sind, land­wirtschaftlich genutzt oder gepflegt werden.

B VII Freizeit und Erholung

1.1 Allgemeines Ziel

1.1.1 Die für die Erholung besonders geeigneten Gebiete der Region sollen erhalten und gesichert werden, damit in zumutbarer Entfer­nung individuelle Freizeit und Erholung ermöglicht werden.

In diesen Gebieten sollen die Umweltbelastungen möglichst gering gehalten werden. Eine intensive Erholungsnutzung soll auf bestimmte Bereiche konzentriert werden, soweit dadurch nicht besondere Schutzfunktionen beeinträchtigt werden 

B IX Verkehr und Nachrichtenwesen

1.1 Allgemeines Ziel

1.1.1 Das Gesamtverkehrssystem der Region Donau-lller soll so entwickelt werden, dass die angestrebten Flächennutzungen ermöglicht, die Kommunikation sowie der Leistungsaustausch innerhalb der Region und über die Regionsgrenze hinaus gefördert werden. Hierzu sollen die einzelnen Verkehrsnetze in der Weise ergänzt, ausgebaut und aufeinander abgestimmt werden, dass die Abwicklung der jeweiligen Verkehrsart

  • unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung,
  • mit möglichst geringer Beeinträchtigung von Natur und Land­schaft, mit möglichst geringem Flächenverbrauch, insbesondere von Wald,
  • möglichst wirtschaftlich unter Einsparung von Energie

erfolgen kann.

2.1.2 Bei der Ergänzung und dem Ausbau des Straßennetzes der Region soll grundsätzlich dem Ausbau bestehender Straßenzüge Vorrang gegenüber dem Neubau eingeräumt und Naturhaushalt und Landschaftsbild der Region berücksichtigt werden.

Regionalplan neu

A I Allgemeine Grundsätze

G (5) Der Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft sowie dem Schutz des
vielfältigen Landschaftsbildes in der Region soll bei allen Planungen und
Maßnahmen ein hohes Gewicht beigemessen werden.
G (6) Die Flächenneuinanspruchnahme für raumbedeutsame Maßnahmen soll unter
dem Aspekt einer nachhaltigen Entwicklung verringert werden. Hierzu sollen
flächenschonende Alternativen geprüft und bei annähernd gleicher Wirtschaftlichkeit und gleichem Nutzen vorrangig umgesetzt werden.
G (7) Der Klimaschutz sowie die Vorsorge vor den Folgen des Klimawandels sollen als
wichtige Querschnittsaufgaben bei allen Planungsentscheidungen in der Region
G (1) Der ländliche Raum der Region Donau-Iller soll in seiner Funktionsfähigkeit
gesichert und insbesondere in den dünn besiedelten Randbereichen der Region
durch Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse
gesichert und gestärkt werden.
G (4)
die Land- und Forstwirtschaft als bedeutender Faktor gesichert werden, wobei
ihre Bedeutung für die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und des
Naturhaushalts berücksichtigt werden soll, und

B I Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen

G (3) Die weitere Landschaftszerschneidung soll durch die Bündelung linienförmiger
Infrastrukturen minimiert werden. In großen unzerschnittenen Landschaftsräumen sollen Planungen und Maßnahmen mit Trennwirkung vermieden
werden

B I 2 Land- und Forstwirtschaft

G (1) Die Landwirtschaft in der Region mit ihren ökonomischen, ökologischen und
sozialen Funktionen soll nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden. Sie
soll zur Versorgung der Gesellschaft mit qualitativ hochwertigen
Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen beitragen, der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung angemessene Einkommenschancen eröffnen und Dienstleistungsfunktionen für Freizeit, Erholung und Umwelt übernehmen.
G (2) Der Boden als maßgeblicher Produktionsfaktor für die Landwirtschaft soll
erhalten werden. Landwirtschaftliche Flächen und insbesondere diejenigen Flächen mit guten Erzeugungsbedingungen sollen nur in unbedingt notwendigem Umfang durch andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
G (3) Zur Sicherung zusammenhängender, aufgrund ihrer Wertigkeit und Bedeutung
für die landwirtschaftliche Produktion besonders geeigneter Flächen werden in
der Raumnutzungskarte Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festgelegt.
G (4) In den Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft kommt dem Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen bei der Abwägung gegenüber entgegenstehenden
Nutzungen ein besonderes Gewicht zu. Eine Flächeninanspruchnahme durch
landwirtschaftsfremde Nutzungen soll nur bei Fehlen gleichwertiger, die Landwirtschaft geringer belastender Standortalternativen erfolgen. Landwirtschaftskonforme Nutzungen sind in den Vorbehaltsgebieten grundsätzlich zulässig.

B I 3 Bodenerhaltung

G (1) Die Inanspruchnahme von Böden für Siedlungs-, Infrastruktur- und sonstige
bodenbeeinträchtigende Zwecke soll auf das unbedingt notwendige Maß
begrenzt werden. Die natürlichen Bodenfunktionen sollen erhalten, wenn
möglich wiederhergestellt und Bodenbelastungen gemindert werden.
G (2) Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für die natürlichen
Bodenfunktionen und als Archive der Natur- und Kulturgeschichte soll vermieden werden.
G (5) Gebiete mit besonderer landschaftlicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit, mit
besonderer Eignung für die landschaftsgebundene Naherholung, für die
Kurerholung sowie mit besonderer Ausstattung an erholungsrelevanter
Infrastruktur und kulturhistorischen Zeugnissen werden als Vorbehaltsgebiete
für Erholung festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt. Diese sind
im Einzelnen:

  • Blaubeurer Alb und Hochsträß

G (6) In den Vorbehaltsgebieten für Erholung ist den Belangen Erholung und
Landschaftsbild bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen. Umweltbelastungen,
insbesondere Lärmemissionen, sind in diesen Gebieten möglichst gering zu
halten und ggf. zu reduzieren. In den Vorbehaltsgebieten für Erholung und
Kulturlandschaft soll die Kulturlandschaft im Hinblick auf ihre Eignung für Kur,
Freizeit sowie natur- und kulturgebundene Erholung bewahrt und weiterentwickelt werden.B V Technische Infrastruktur

B V 1 Verkehr

G (1) Die Verkehrsinfrastruktur in der Region soll so erhalten und ländergrenzüberschreitend weiterentwickelt werden, dass sie zur Stärkung und langfristigen Sicherung der Region als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum beiträgt und die angestrebten Flächennutzungen ermöglicht.
Das Gesamtverkehrssystem soll dazu so entwickelt werden, dass es

  • eine flächenhafte innerregionale Erschließung gewährleistet und Erreichbarkeitsdefizite von Regionsteilen abbaut,

im Sinne einer integrierten Verkehrs- und Siedlungsplanung verkehrsträgerübergreifende Mobilitätsangebote (integriertes Gesamtverkehrssystem) unterstützt und nach dem Prinzip der kurzen Wege zur Verkehrsreduzierung und
Verkehrsvermeidung beiträgt,

den spezifischen Mobilitätsanforderungen der gesamten Bevölkerung
Rechnung trägt und eine nachhaltige Versorgung für alle Bevölkerungsgruppen sicherstellt,

die Bündelung der Verkehre entlang der Verbindungen des großräumigen
und überregionalen Verkehrs fördert, und

G (2) Die Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur soll unter besonderer
Berücksichtigung der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung sowie der
Belange von Natur und Landschaft und unter sparsamer Inanspruchnahme von
Fläche erfolgen. Maßnahmen zur Optimierung der bestehenden Infrastruktur
sollen dabei Vorrang vor einem Aus- und insbesondere Neubau haben. Um der
Zerschneidung von Freiräumen entgegenzuwirken, soll bei Neubau eine
Bündelung der Trassen angestrebt werden.

B V 1.1 Straßenverkehr

G (3) Bei der Weiterentwicklung des Straßennetzes der Region soll der Optimierung
des Straßennetzes Vorrang gegenüber dem Aus- und insbesondere dem Neubau eingeräumt werden. Bei notwendigen Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen
die Eingriffe in Landschaft und Natur, unter sparsamer Inanspruchnahme von
Fläche, möglichst gering gehalten werden.

G (4) Die Belastungen durch den Straßenverkehr, insbesondere durch Schadstoffe
und Lärm, sollen reduziert werden. Zur Verbesserung der Wohn- und
Aufenthaltsqualität sowie zur Erfüllung zentralörtlicher Funktionen sollen innerörtlich die negativen Auswirkungen durch den Straßenverkehr reduziert
werden.

B V 1.1.1 Nachrichtliche Übernahmen zur Weiterentwicklung des Straßennetzes
N (1) Vom Bund geplante sowie bereits begonnene Neu- und Ausbaumaßnahmen
des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen werden nachrichtlich übernommen
und in der Raumnutzungskarte dargestellt.

  • B 28 Neubau Ortsumfahrung Blaubeuren/Gerhausen

[1] https://www.schwaebische.de/landkreis/alb-donau-kreis/blaubeuren_artikel,-diskussion-um-steige-bi-kritisiert-neueste-entwicklung-_arid,11529117.html

[2] https://www.schwaebische.de/landkreis/alb-donau-kreis/blaubeuren_artikel,-diskussion-um-steige-bi-kritisiert-neueste-entwicklung-_arid,11529117.html

[3] vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinien_f%C3%BCr_die_Anlage_von_Landstra%C3%9Fen

[4] S.1 Ministerium für Verkehrt und Infrastruktur: Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012). Aktenzeichen 21-3942.2/8 (https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Verkehr/Strassen/_DocumentLibraries/LisReLST/AZ_21-3942_2-8_ARS_08-2013.pdf)

[5] S.7 Ebd.

[6] Vgl- S.2 Ebd.

[7] S.11 Arbeitsgruppe Straßenentwurf, 2012: Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL). Köln: FGSV

[8] S.12. Ebd.

[9] Vgl. S.5 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2013 vom 16.05.2013

[10] Vgl. S.25, 4.4.4 VwV-LGVFG